Zuschlagsstunden (§ 3b EStG)
Klokk zählt die erfasste Arbeitszeit in den Zeiträumen, für die § 3b EStG steuerfreie Zuschläge kennt – die Stunden, nicht die Beträge: Welche Zuschläge gezahlt werden, legt die Lohnabrechnung fest; die Prozentsätze sind die steuerfreien Höchstsätze.
- Nachtarbeit 20–6 Uhr (25 %); von 0 bis 4 Uhr 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat.
- Sonntagsarbeit 0–24 Uhr (50 %).
- Feiertagsarbeit an den gesetzlichen Feiertagen der Firmenregion und am 31.12. ab 14 Uhr (125 %); am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1. Mai 150 %.
- Hat die Arbeit vor 0 Uhr begonnen, zählt 0–4 Uhr des Folgetags noch als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit des Vortags.
Nacht- und Sonn-/Feiertagsstunden zählen nebeneinander (eine Sonntagsnacht in beiden); von Sonntag und Feiertag gilt nur der höhere Satz. Gezählt werden abgeschlossene Einträge – nachgetragene erst nach ihrer Genehmigung – nach dem Tag, dem sie zugeordnet sind; die Pause eines Eintrags kürzt jeden Zeitraum anteilig, und „vor 0 Uhr begonnen“ gilt je Eintrag.
Die Stunden je Person stehen in der Monatsansicht der Zeitauswertung und im Monatsnachweis (PDF). Unter Admin → Zeitauswertung → Zuschlags- und Bereitschaftsstunden als CSV gibt es sie für einen Monat für alle Personen, die Sie in der Zeitauswertung sehen – mit Personalnummer, Abteilung und Stunden je Zeitraum als Dezimalzahl.